auf der Website des Landesverbandes der Wald- und Naturkindergärten Baden Württemberg e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen Landesverband der Wald- und Naturkindergärten Baden Württemberg e.V.
Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Wald- und Naturkindergärten auf Landes- und Bundesebene und die allgemeine Förderung der naturpädagogischen Arbeit mit Kindern.
Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung durch den geförderten Zweck dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Landesverbandes für Wald- und Naturkindergärten Baden-Württemberg e.V. im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Außerdem haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen.
Mitglieder werden können solche Personen und Institutionen, die ihren Sitz/Wohnsitz in Baden Württemberg haben. Auf Vorstandsbeschluss können auch Personen und Institutionen aus anderen Bundesländern Mitglied werden, soweit und solange dort kein eigener Landesverband besteht.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss vom Verein. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Es werden Mitgliedsbeiträge gemäß der Beitragsordnung erhoben. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und sind von zwei Vorstandmitgliedern zu unterschreiben. Stimmberechtigt ist ein Anwesender pro Mitgliedschaft.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Dies sind der/die 1. Vorsitzende/r, der/die 2. Vorsitzende/r, und der/die Kassenwart/in und zwei weitere Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er lädt mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Telefax oder per Post eingeladen.
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden einzeln oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 6
Auflösung- Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 7
Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/In. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
§ 8
Änderungsstand der Satzung
Die Satzung wurde geändert am 23.3.2019.
Anhang:
Beitragsordnung - gültig ab 1.01.2005 (am 14.02.04 durch die Mitgliederversammlung beschlossen). Änderungsstand 23.3.2019
der Größe der Mitgliedsorganisation
- eine Gruppe 50 Euro
- zwei Gruppen 75 Euro
- für weitere Gruppe je 25 Euro